
Betäubungsmittel
Grundlage für die Abgabe von Betäubungsmitteln ist das Eidgenössische Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121 neues Fenster) bzw. die Eidgenössische Betäubungsmittelverordnung (SR 812.121.1 neues Fenster) und die Betäubungsmittelverordnung von Swissmedic (SR 812.121.2 neues Fenster) sowie die Weisungen des BAG zur Mitnahme von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen durch kranke Personen auf Auslandreisen (BAG-Bulletin 02.10.2000). Der Kanton St.Gallen hat entsprechende Verordnungen (sGS 314.5 neues Fenster) und Weisungen erlassen. Die Behandlung mit Methadon oder anderen legalen Betäubungsmitteln bedarf der Einzelbewilligung durch den Kantonsarzt. Für Auslandsaufenthalte erteilt in der Regel der verschreibende Arzt eine Bescheinigung. Die Stiftung Suchthilfe führt in der Stadt St.Gallen im Auftrag des Bundes und des Kantons heroingestützte Behandlungen durch. Für einzelne Personen aus dem Kanton St. Gallen steht dieses Angebot auch in den Kantonen Graubünden oder Zürich zur Verfügung.
Informationen
- Substitution
- Bestellschein für Betäubungsmittel-Block
- Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe
- Merkblätter
| Betäubungsmittel-Block |
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Verantwortlich für den Inhalt
Kantonsärztlicher Dienst
| Gesundheitsdepartement Kanton St.Gallen | |
| Adresse: | Davidstrasse 27 |
| PLZ/Ort: | 9001 St.Gallen |
| Telefon/Fax: | 058 229 35 64 / 058 229 46 09 |
- E-Mail: info.kantonsarzt[at]sg.ch
- Lageplan neues Fenster