
Ausserkantonale Hospitalisation
Gemäss Art. 41 Abs. 3 KVG hat sich der Wohnkanton an den Kosten ausserkantonaler Hospitalisation zu beteiligen, wenn es sich um einen Notfall gemäss der Definition der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz handelt, oder das nötige Angebot im Kanton nicht zur Verfügung steht. Gesuche sind vorgängig auf offiziellem Formular an das Kantonsarztamt zu richten. Die Kostengutsprache ist auf öffentliche und öffentlich subventionierte Spitäler beschränkt.
Kostengutspracheformular
| Kostengutspracheformular für ausserkantonale Behandlungen nach Art. 41.3 KVG, gültig ab 1.1.2012 |
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Beiträge der Kantone bei ausserkantonalen Spitalbehandlungen
Verantwortlich für den Inhalt
Kantonsärztlicher Dienst
| Gesundheitsdepartement Kanton St.Gallen | |
| Adresse: | Davidstrasse 27 |
| PLZ/Ort: | 9001 St.Gallen |
| Telefon/Fax: | 058 229 35 64 / 058 229 46 09 |
- E-Mail: info.kantonsarzt[at]sg.ch
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