Berücksichtigung von Behinderungen

Gemäss kantonaler Richtlinie für die Berücksichtigung von Behinderungen während der beruflichen Grundbildung und beim Qualifikationsverfahren vom 25. August 2010 können unter gewissen Voraussetzungen Massnahmen gewährt werden.

 

Erleichterungen werden nur gewährt, wenn die Art der Behinderung die Ausübung des Berufs nicht verhindert oder massgeblich beeinträchtigt. Mögliche Prüfungserleichterungen für die Berücksichtigung einer Behinderung sind:

 

1. die Gewährung von mehr Zeit an Prüfungen;

2. die Zulassung besonderer Hilfsmittel;

3. weitere geeignete organisatorische Massnahmen.

 

Amt für Berufsbildung, Abteilung Berufsfachschulen

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