Aufgaben der mitwirkende Stellen

10

Die

Aufgaben der federführenden Stelle des Kantons

umfassen:

 

10.1 Vor Gesuchseinreichung

AufgabeBemerkungen
Beratung von BauinteressentenBilaterale Kontakte zwischen Bauinteressenten und mitwirkenden Stellen vor der strukturierten, aufeinander abgestimmten Beratung (im Rahmen sog. Projektbesprechungen) sind auf Wunsch des Bauinteressenten möglich. Es besteht jedoch das Risiko, dass aus einer auf ein einzelnes Sachgebiet beschränkte Beratungsleistung keine gültigen Aussagen zur Machbarkeit des Vorhabens insgesamt abgeleitet werden können. Die Gemeinde und die federführende (koordinierende) Stelle sind in jedem Fall über das Ergebnis in Kenntnis zu setzen. Ergebnisse sind in kurzen Aktennotizen festzuhalten und in die verwaltungsinterne Geschäftskontrolle (INGE) zu stellen, sobald das zugehörige Geschäft dort erfasst ist.
  
Teilnahme an ProjektbesprechungenDer Teilnehmerkreis wird durch die federführende Stelle nach Rücksprache mit den mitwirkenden Stellen festgelegt.

 

10.2 Im Vorfeld der materiellen Gesuchsbehandlung

AufgabeBemerkungen
Meldungen an die federführende Stelle betreffend:
  • Zuständigkeit und Sachbearbeiter;

  • Relevanz;

  • Vollständigkeit der Gesuchsunterlagen;

  • Klärungs-, Besprechungsbedarf oder Bedarf für Augenschein;

  • allfällige Killer des Vorhabens;

  • allfällige bilaterale Kontakte mit Gesuchsteller bzw. Gemeinde vor Einreichung des Gesuchs;

  • Möglichkeit, die Standardfristen einzuhalten.



_
 

 

10.3 Während und nach der materiellen Gesuchsbehandlung

AufgabeBemerkungen
Teilnahme an Besprechungen und Augenscheinen 
  
Fristgerechte Erstellung von Verfügungen oder Stellungnahmen zuhanden der federführenden StelleDie von der federführenden Stelle festgelegten Fristen sind verbindlich (vgl. dazu auch Rz. 7).
 (vgl. dazu auch Rz. 7).
  
Teilnahme an allfälligen Bereinigungsgesprächen bei Widersprüchen mit anderen Stellen