
Aufgaben der federführenden Stelle des Kantons
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Die
Aufgaben der federführenden Stelle des Kantons
umfassen:
9.1 Vor Gesuchseinreichung
| Aufgabe: | Bemerkung: |
|---|---|
Koordination der Beratung von Bauwilligen durch Organisation und Durchführung von Projektbesprechungen
. | Die Durchführung solcher Besprechungen wird den Bauwilligen vorab bei komplexen Vorhaben dringend empfohlen. Die Beratung erstreckt sich auf:
Das Ergebnis der Besprechung wird in einem Protokoll festgehalten. Besprechungen können auch stattfinden, bevor konkrete Pläne vorliegen. Ein solches Vorgehen erhöht den Handlungsspielraum und gestattet, in Varianten zu denken. In solchen Fällen begleitet die federführende Stelle zusammen mit der Gemeinde den Projekt-Planungsprozess. Ingenieurarbeiten können jedoch nicht geleistet werden. |
9.2 Im Vorfeld der materiellen Gesuchsbehandlung
| Aufgabe: | Bemerkung: |
|---|---|
| Entgegennahme der Gesuchsunterlagen von der politischen Gemeinde | |
| Durchführen der Eingangskontrolle der Gesuchsunterlagen gemäss Abläufe und Checklisten. | Ergibt die Eingangskontrolle, dass die Gesuchsunterlagen vollständig sind, beginnen die Maximalfristen gemäss Art. 3 VKoV ( siehe insbesondere Anhang 3, Ziffer 2.2, Bst. a bis c) ab Eingangsdatum der Gesuchsunterlagen zu laufen. |
| Abläufe und Checklisten. | |
Bei unvollständigen Gesuchsunterlagen:
. | Die Gemeinden sind bei Unsicherheiten über die Vollständigkeit von Gesuchsunterlagen eingeladen, mit der federführenden Stelle des Kantons bereits vor der Zustellung der Unterlagen telefonisch Kontakt aufzunehmen, um nachzufragen, welche Unterlagen nötig sind. |
| Bestimmung der mitwirkenden Stellen des Kantons und des Bundes. | |
| Ansetzen von Fristen für die mitwirkenden Stellen und die anderen Verfahrensbeteiligten im Rahmen der Maximalfrist gemäss Art. 3 VKoV sowie deren Kontrolle und Durchsetzung. | Das Ansetzen von Fristen erfordert eine Beurteilung der Bedeutung der Baute oder Anlage. Insbesondere in einfachen Fällen sind die Maximalfristen angemessen zu unterschreiten (siehe auch Art. 5 VKoV). Die gebräuchlichen Standardfristen erfüllen diese Anforderung. Die federführende Stelle kann in Einzelfällen nach Rücksprache mit den mitwirkenden Stellen davon abweichende Bearbeitungsfristen festlegen. |
| (siehe auch Art. 5 VKoV) | |
| Orientierung von Gesuchsteller, allfälligen Einsprechern und politischer Gemeinde über den Verfahrensablauf (in Zusammenarbeit mit der politischen Gemeinde) | Ob eine Orientierung nötig ist, muss im Einzelfall entschieden werden. |
9.3 Während und nach der materiellen Gesuchsbehandlung
| Aufgabe: | Bemerkung: |
|---|---|
| Abweisung des Gesuches im Rahmen ihrer Zuständigkeit, wenn das Vorhaben offensichtlich nicht bewilligt werden kann. | Die federführende Stelle des Kantons entscheidet im eigenen Zuständigkeitsbereich, weshalb sie wie die politische Gemeinde das Gesuch auch vorweg abweisen kann, wenn es offensichtlich nicht bewilligt werden kann. |
| Entscheid über einfache Vorhaben ohne Einbezug der mitwirkenden Stellen. | Bedürfen Vorhaben der Bewilligung einer mitwirkenden Stelle, ist jedoch eine konkrete Beurteilung im Einzelfall entbehrlich, weil die Zulässigkeit klar feststeht und für die fragliche Vorhabenskategorie allenfalls notwendige Auflagen - im Sinn eines festen Standards - regelmässig die gleichen sind, würde sich der Einbezug der zuständigen Stelle als rein formales Erfordernis erweisen. In solchen Fällen kann auf den Einbezug verzichtet werden, und die federführende Stelle kann (und muss) die Bewilligung selbst erteilen. |
| (vgl. dazu auch RZ 5) | |
| Sicherstellen des Informationsflusses unter den beteiligten Behörden (insbesondere auch im Hinblick auf eine Gesamtinteressenabwägung gemäss Art. 2 in Verbindung mit Anhang 2 VKoV). | Eine umfassende Interessenabwägung kann nur vorgenommen werden, wenn die zu berücksichtigenden Interessen der verschiedenen Fachgebiete und die Auswirkungen des Vorhabens bekannt sind (vgl. auch Botschaft zur Revision RPG, 1087). |
| Organisation, Vorbereitung, Koordination und Durchführung von Augenscheinen und Einigungsverhandlungen (in Absprache mit der politischen Gemeinde). | |
| Einholen von allfälligen Stellungnahmen. | |
| Zusammenführen der Verfügungen oder Stellungnahmen der mitwirkenden Stellen des Kantons und des Bundes. | Die federführende Stelle unterzeichnet den Gesamtentscheid, falls die mitwirkenden Stellen zustimmen (vgl. Art. 1 Abs. 3 VKoV). Die Teilentscheide müssen als solche in jedem Fall erkennbar sein; dies bedeutet, dass jede einzelne Bewilligung in das Entscheid-Dispositiv und nicht nur in die Erwägungen einfliessen muss (BGE 127 II 278 f., Erw. 3d). |
| (BGE 127 II 278 f., Erw. 3d) neues Fenster | |
| (vgl. Art. 1 Abs. 3 VKoV) | |
| Bereinigung von Widersprüchen in Verfügungen und Stellungnahmen der mitwirkenden Stellen. | Siehe auch Gesuch, Art. 7 VKoG und Art. 2 VkoV |
| Bei widersprüchlichen umfassenden Interessenabwägungen gemäss Art. 2 in Verbindung mit Anhang 2 VKoV Vorbereitung eines Antrags an die Schiedsstelle mit Darstellung der Widersprüche. | Siehe auch Gesuch, Art. 7 VKoG und Art. 2 VkoV |
| Durchführen der Anhörung des Gesuchstellers für die Verfügungen von Stellen des Kantons. | Betr. Fristenlauf siehe auch Gesuch, Art. 7 VKoG und Art. 2 VkoV |
| Zustellung des Gesamtpakets (alle Verfügungen und Stellungnahmen) des Kantons und des Bundes an die politische Gemeinde. | |
| Fakturieren der Gebühren aller Stellen des Kantons im Rahmen einer Gesamtrechnung. | Gemäss Wegleitung der Finanzverwaltung für die buchhalterische Abwicklung der Verfahrenskoordination. |
| Verbuchen der Gebühreneinnahmen zugunsten der mitwirkenden Stellen des Kantons. | Gemäss Wegleitung der Finanzverwaltung für die buchhalterische Abwicklung der Verfahrenskoordination. |
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