Anhang 1

Federführende Stellen nach Art. 1 der Verordnung über Verfahrenskoordination und Fristen in Bausachen

1. Regelfälle

ArtVorhabenFederführende Stelle
1.1.Baute oder Anlage ausserhalb der BauzoneAmt für Raumentwicklung
1.2.Baute oder Anlage im Rahmen einer SondernutzungsplanungAmt für Raumentwicklung
1.3.Baute oder Anlage innerhalb der Bauzone, bzw. bei rechtskräftigen Sondernutzungsplänen, wenn ein Vorhaben nach der Gesetzgebung über Umweltschutz (einschl. Gewässerschutz), Feuerschutz oder Arbeitnehmerschutz zu beurteilen ist.Amt für Umweltschutz

2. Sonderfälle

ArtVorhabenFederführende Stelle
2.1.Vorhaben, das der Gesetzgebung über die Gewässernutzung oder über den Bergbau unterstehtAmt für Umweltschutz
2.2.aufgehoben 
2.3.RohrleitungAmt für Umweltschutz
2.4.Nutzung auf oder über Strand- oder Seeboden oder Materialentnahme aus GewässernTiefbauamt
2.5.StrasseTiefbauamt
2.6.Anderes wasserbaupolizeilich relevantes Vorhaben inner- und ausserhalb der Bauzonen (einschliesslich Eindolungen, Korrektionen, Einleitungen usw.)Tiefbauamt
2.7.Skilift oder KleinluftseilbahnAmt für Raumentwicklung
2.8.Strassenreklame im Bereich von KantonsstrassenPolizeikommando
2.9.aufgehoben 
2.10.Vorhaben innerhalb der Bauzone, für das eine Ausnahmebewilligung nach Art. 77 Abs. 2 des Baugesetzes (sGS 731.1) erforderlich istAmt für Raumentwicklung
2.11.Melioration: Generelles ProjektLandwirtschaftsamt