
Zuständigkeiten und Aufgaben
Wortlaut Gesetz:
Politische Gemeinde
Art. 4 VKoG
Die politische Gemeinde:
a) prüft die Gesuchsunterlagen auf Vollständigkeit und veranlasst gegebenenfalls ihre Ergänzung;
b) weist das Gesuch im Rahmen ihrer Zuständigkeit ab, wenn die Baute oder die Anlage offensichtlich nicht bewilligt werden kann;
c) leitet die Gesuchsunterlagen mit einer ersten kurzen Stellungnahme an die federführende Stelle des Staates;
d) sorgt für die öffentliche Auflage;
e) leitet die Einsprachen sowie die Stellungnahme des Gesuchstellers dazu an die federführende Stelle des Staates, ausgenommen diese berühren den Zuständigkeitsbereich der kanonalen Stellen offensichtlich nicht;
f) entscheidet im eigenen Zuständigkeitsbereich und eröffnet Verfügungen, Stellungnahmen und Gebührenforderungen gemeinsam und gleichzeitig als Gesamtentscheid.
Federführende Stelle des Staates, a) Aufgaben
Art. 5 VKoG
Die federführende Stelle des Staates:
a) weist das Gesuch im Rahmen ihrer Zuständigkeit ab, wenn die Baute oder die Anlage offensichtlich nicht bewilligt werden kann;
b) sorgt für die formelle Koordination auf Stufe Staat und mit dem Bund;
c) entscheidet bei Widersprüchen von Entscheiden und Stellungnahmen der mitwirkenden Stellen des Staates. Vorbehalten bleibt Art. 7 dieses Gesetzes.
b) Bezeichnung
Art. 6 VKoG
Die Regierung bezeichnet durch Verordnung die federführende Stelle des Staates.
Wortlaut Verordnung:
Federführende Stelle des Kantons
Art. 1 VKoV
Anhang 1 dieser Verordnung bezeichnet die federführenden Stellen des Kantons.
Kommen mehrere Dienststellen des Kantons in Betracht und können sie sich nicht einigen, bezeichnet der Generalsekretär des Baudepartementes die federführende Stelle.
Die federführende Stelle unterzeichnet den Gesamtentscheid des Kantons mit Zustimmung der mitwirkenden Stellen.
Bei Vorhaben, die offensichtlich nicht bewilligt werden können, entscheidet die federführende Stelle ohne Mitwirkung von weiteren kantonalen Stellen.
Bei Vorhaben, die einfach sind, hört sie die weiteren kantonalen Stellen zur Einfachheit an, entscheidet aber ohne deren weitere Mitwirkung.
Können sie sich nicht einigen, entscheidet der Generalsekretär des Baudepartementes nach Anhörung der beteiligten Stellen abschliessend.
Anhang 1
Übergeordnetes Recht:
Verweise:
keine
Materialien / Rechtsprechung:
Botschaft zum VKoG (ABl 1997, 1870, 1878 ff.)
Botschaft zur Revision RPG (BBl 1994 III 1075, 1088)
Entscheid des Baudepartementes vom 8. August 2001 i.S. A. AG
Politische Gemeinde
1
Die politische Gemeinde behält ihre angestammten Zuständigkeiten vollumfänglich, namentlich im Baupolizeirecht. Das Gesetz über die Verfahrenskoordination in Bausachen ändert daran nichts.
2
Die politische Gemeinde hat folgende Aufgaben:
2.1
Sie
prüft die Gesuchsunterlagen auf Vollständigkeit
und
veranlasst
gegebenenfalls ihre
Ergänzung.
Diesem Schritt, der vor der öffentlichen Auflage zu erfolgen hat, kommt
zentrale Bedeutung
für eine speditive Abwicklung des Verfahrens zu. In der Praxis sind (zu) oft unvollständige Gesuchsunterlagen Grund für unliebsame Verzögerungen und damit für Ärger beim Gesuchsteller. Hilfsmittel zur Prüfung sind Abläufe und Checklisten . Die öffentliche Auflage soll erst erfolgen, wenn die Gesuchsunterlagen vollständig sind.
2.2
Sie kann das Gesuch von sich aus ohne weiteres abweisen, wenn die Baute oder die Anlage
offensichtlich
nicht bewilligt werden kann. Dabei beschränkt sich ihre Entscheidbefugnis auf ihren eigenen Zuständigkeitsbereich.
2.3
Sie leitet die Gesuchsunterlagen mit einer ersten kurzen
Stellungnahme
an die federführende Stelle des Kantons. Die Zuständigkeit für die Abgabe der ersten kurzen Stellungnahme (Bauverwalter, Baukommission, Gemeinderat) muss von der Gemeinde festgelegt werden. Mit der kurzen Stellungnahme hat die Gemeinde eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, damit die Dienststellen des Kantons die Meinung der Gemeinde und deren Probleme kennen und somit die Richtung der Abklärungen festlegen können. Der Inhalt der kurzen Stellungnahme ist vom Einzelfall abhängig.
2.4
Ist das Gesuch vollständig, besorgt sie die
öffentliche Auflage
der Gesuchsunterlagen, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn nach der Spezialgesetzgebung der Kanton das Vorhaben öffentlich auflegt (siehe dazu Kapitel Gesuch). In diesen Fällen nimmt die politische Gemeinde die öffentliche Auflage im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens stellvertretend auch für die weiteren (kantonalen) Stellen vor. Nur mit der öffentlichen Auflage aller Gesuchsunterlagen ist sichergestellt, dass Einsprachelegitimierte die Auswirkungen der Baute oder der Anlage umfassend und ganzheitlich beurteilen können und nach abgelaufener Auflagefrist grundsätzlich alle Einwendungen gegen das Projekt bekannt sind.
Von der Regel der Auflage durch die politische Gemeinde ausgenommen sind zum Beispiel Kantonsstrassenvorhaben, bei denen die öffentliche Auflage vom Kanton durchgeführt wird. Die Gemeinden stellen dem Kanton bei derartigen Vorhaben und Gesuchen Räume und Infrastruktur für die öffentliche Auflage zur Verfügung.
Eine Besonderheit stellt auch das Verfahren für die Realisierung von Vorhaben zur Nutzung von Gewässern dar, die einer Verleihung (Konzession) nach Art. 12 ff. GNG bedürfen. Art. 26 GNG ermöglicht ein zweistufiges Verfahren. Der Gesuchsteller hat indes wie bei Abbau- und Deponieplänen (Art. 28quinquies BauG neues Fenster) die Wahl zwischen dem einstufigen und dem zweistufigen Verfahren. Je nachdem findet die öffentliche Auflage für das Verleihungs- und das Baubewilligungsverfahren gemeinsam oder getrennt statt. Im letzt genannten Fall wird die öffentliche Auflage (einschliesslich Publikation im kantonalen Amtsblatt) vom Kanton (Amt für Umweltschutz) veranlasst.
Die Auflage erstreckt sich auf das Gesuch sowie die notwendigen Unterlagen. Bei störfallrelevanten Projekten ist mit dem Baugesuch immer auch ein
Kurzbericht
oder allenfalls sogar eine
Risikoermittlung
einzureichen. Diese Unterlagen sind zusammen mit dem Baugesuch öffentlich aufzulegen. Bei Projekten, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist, muss mit dem Gesuch auch der
Umweltverträglichkeitsbericht (UVB)
eingereicht werden. Dieser ist ebenfalls zusammen mit dem Gesuch öffentlich aufzulegen. In diesem Fall ist die öffentliche Auflage sowohl im amtlichen Publikationsorgan der politischen Gemeinde als auch im kantonalen Amtsblatt bekannt zu machen (Art. 5 des Grossratsbeschlusses über die Umweltverträglichkeitsprüfung, sGS 672.1 neues Fenster). Bei der Publikation des Gesuchs ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass auch der UVB eingesehen werden kann.
Keine öffentliche Auflage findet im so genannten Vorverfahren (Bauermittlungsverfahren) statt.
Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, im VKoG eine bestimmte Auflagefrist vorzuschreiben. Nach gängiger Praxis gilt damit die längste Frist aller Verfahren, die zu koordinieren sind. Ist bspw. eine Rodungsbewilligung zu erteilen, beträgt die Auflagefrist für alle Verfahren einheitlich 30 Tage. In einfacheren Fällen, in denen keine Verfügung zu ergehen hat, deren Verfahren eine 30tägige Auflagefrist vorsieht, bleibt es bei der heutigen Standardfrist von 14 Tagen nach Baugesetz.
In der Gesuchspublikation sollte auf die wichtigsten durchzuführenden Verfahren ausdrücklich hingewiesen werden.
2.5
Nach durchgeführter Auflage leitet die politische Gemeinde allfällige
Einsprachen
und die
Stellungnahme des Gesuchstellers
dazu an die federführende Stelle des Kantons. Gleichzeitig äussert sie sich zum Projekt und stellt den möglichen Bewilligungsausgang mit Hinweis auf allfällige Auflagen und Bedingungen in Aussicht.
Die Weiterleitung der Gesuchsunterlagen an die federführende Stelle des Kantons ist schon
vor
der öffentlichen Auflage möglich. Allerdings kann die definitive Beurteilung durch die mitwirkenden Stellen von Bund und Kanton erst in Kenntnis der Einsprachen und der Stellungnahme des Gesuchstellers dazu erfolgen. Auch läuft die Bearbeitungsfrist (Ordnungsfrist) für die kantonalen Stellen erst nach Vorliegen der vollständigen Gesuchsunterlagen samt Einsprachen und Stellungnahmen des Gesuchstellers (vgl. Anhang 3 VKoV neues Fenster). Wenn die politische Gemeinde die Unterlagen vor Ablauf des Auflageverfahrens einreicht, muss sie zwingend schriftlich das Ergebnis des Auflageverfahrens nachliefern, einschliesslich Einsprachen und Stellungnahme des Gesuchstellers dazu sowie Angaben zur Projektbeurteilung aus der Sicht der Gemeinde (Erteilung der Bewilligung möglich ja/nein, Auflagen, Bedingungen usw.). Die Gemeinde hat aber auch die Möglichkeit, mit der Zustellung der Unterlagen an die federführende Stelle des Kantons bis zum Ablauf der öffentlichen Auflage und dem Vorliegen der Stellungnahme des Gesuchstellers zu allfälligen Einsprachen zuzuwarten.
2.6
Nach Eingang des Gesamtentscheides des Kantons entscheidet sie im eigenen Zuständigkeitsbereich und stellt alsdann die Verfügungen und Stellungnahmen zu einem
Gesamtentscheid
zusammen. Der Gesamtentscheid stellt somit (nicht mehr, aber auch nicht weniger) als ein Gesamtpaket der nötigen Verfügungen und Stellungnahmen der Behörden von Bund, Kanton und politischer Gemeinde dar. Der zeitlich versetzte
Erlass
von (Teil-)Verfügungen durch die einzelnen kantonalen Stellen und der Gemeinde ist zulässig, ja in der Praxis unvermeidbar. Die einzelnen (Teil-)Verfügungen dürfen damit auch unterschiedliche Ausstellungsdaten aufweisen (Entscheid des Baudepartementes vom 8. August 2001 i.S. A. AG).
Die vorzeitige Eröffnung der kommunalen oder einzelner kantonaler Bewilligungen ist hingegen mit dem Koordinationsgebot grundsätzlich nicht vereinbar.
Kantonale Stellen
3
Der Vollzug der meisten Gesetze, die für die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder einer Anlage beachtet werden müssen, obliegt zu einem überwiegenden Teil kantonalen Stellen, in wenigen Fällen auch des Bundes. Somit sind in erster Linie auch die Tätigkeiten kantonaler Stellen aufeinander abzustimmen.
4
Die Regierung hat die federführenden Stellen des Kantons in Art. 1 in Verbindung mit Anhang 1 VKoV bezeichnet. Mit der Liste in Anhang 1 VKoV sind die meisten Vorhaben klar einer federführenden Stelle zugeordnet. Damit die Liste nicht zu umfangreich und benutzerfreundlich ist, wurde bewusst auf eine detailliertere Festlegung der federführenden Stellen verzichtet. Um unklare oder strittige Fälle trotzdem zu regeln, wird von den beteiligten Stellen des Kantons erwartet, dass diese die Federführung unter sich regeln, was in der Mehrheit der Fälle keine Probleme bieten sollte. Wenn einmal keine Einigung erzielt werden kann, legt der Generalsekretär des Baudepartementes die Federführung fest (vgl. Art. 1 Abs. 2 VKoV neues Fenster).
5
Ausgangspunkt für die Aufgabe der federführenden Stelle des Kantons ist Art. 25a Abs. 2 RPG neues Fenster. Die Aufgabe besteht im Wesentlichen darin, von den für das Vorhaben zuständigen Behörden von Bund und Kanton Stellungnahmen bzw. Verfügungen einzuholen und für deren inhaltliche Abstimmung zu sorgen.
Mit dem Nachtrag zur VKoV vom 21. Dezember 2004 wurden zwei Spezialfälle geregelt. Erstens der Fall eines
offensichtlich nicht bewilligungsfähigen Vorhabens,
zweitens
einfache Gesuche
.
Auf die Stellungnahme sämtlicher Entscheidbehörden kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn
von vornherein
aufgrund eines hinreichend abgeklärten Sachverhalts feststeht, dass eine der notwendigen Bewilligungen nicht erteilt werden kann (Botschaft zur Revision RPG, 1087). Die mangelnde Bewilligungsfähigkeit muss "offensichtlich", d.h. ohne weiteres erkennbar sein; im Zweifel sind die mitwirkenden Stellen zur Stellungnahme einzuladen.
Aufgrund von Art. 1 Abs. 5 VKoV neues Fenster gilt dies auch, wenn es sich um ein
einfaches Vorhaben
handelt, wobei die federführende Stelle in diesen Fällen die weiteren kantonalen Stellen vor der Bearbeitung zur Frage der Einfachheit des Vorhabens anzuhören hat. Ein einfaches Vorhaben liegt grundsätzlich vor, wenn die Beurteilung des Vorhabens keine hohen fachlichen Anforderungen stellt und keine der mitwirkenden Stellen eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen hat. Um Schwierigkeiten in der Anwendung zu vermeiden, sollen die federführenden Stellen die Anhörung vorweg durchführen, um für eine Vielzahl von Fällen Kriterien für die Beurteilung der Einfachheit zu definieren. Die Anhörung kann in diesem Sinn generell und für eine unbestimmte Zahl von Fällen oder im Einzelfall erfolgen. Sie bedarf keiner besonderen Form. Bei Differenzen zwischen den beteiligten Stellen entscheidet der Generalsekretär des Baudepartementes als Schiedsstelle abschliessend (Art. 1 Abs. 6 VKoV neues Fenster).
6
Stellungnahmen der mitwirkenden Stellen sollen sich zum Projekt und zu allfälligen Einsprachen äussern, den möglichen Bewilligungsantrag mit gleichzeitigem Hinweis auf allfällige Auflagen und Bedingungen stellen und die notwendige Begründung enthalten. Sie sind behördeninterne Arbeitsinstrumente und daher nicht anfechtbar.
7
Zur Verfahrenskoordination auf Stufe Kanton und mit dem Bund gehören auch die notwendigen
verfahrensleitenden Anordnungen
(vgl. Art. 25a Abs. 2 lit. a RPG neues Fenster und Botschaft, 1086), wie das Ansetzen von Fristen und Terminen für Stellungnahmen und Verhandlungen bzw. Besprechungen, und zwar mit für alle Beteiligten (auch für Bundesbehörden) verbindlicher Wirkung. Dass die kantonale Behörde ihre Anordnungen gegenüber Bundesbehörden nicht mit Sanktionsdrohungen durchsetzen kann, ändert nichts an der Verbindlichkeit.
8
Die federführende Stelle des Kantons prüft die Stellungnahmen, zeigt allfällige
Widersprüche
in Sachverhaltsdarstellungen, Begründung und Schlussfolgerungen, insbesondere sich widersprechende Bedingungen und Auflagen, wie z.B. Fristen oder Termine, auf und bereinigt diese in Absprache mit den mitwirkenden Stellen des Kantons.
Wie sie in der Praxis die Bereinigung möglichst rasch und unkompliziert herbeiführen will, ist der federführenden Stelle überlassen. Regelmässig wird aber ein
Bereinigungsgespräch
("runder Tisch") am erfolgversprechendsten sein, sind doch alle Fachbereiche und Interessen vertreten. Die zuständige Stelle der politischen Gemeinde wird je nach der Lage und den zu bereinigenden Themen ebenfalls beigezogen.
Misslingt die Bereinigung, hat die federführende Stelle die verbleibenden Widersprüche autoritativ zu beseitigen. Zu beachten ist, dass kein Widerspruch im Sinn von Art. 5 lit. c VKoG neues Fenster vorliegt, wenn eine Baute oder Anlage nach dem einen Gesetz bewilligungsfähig, nach einem anderen hingegen unzulässig ist (vgl. Botschaft zum VKoV, 1870). Da gemäss Art. 25a Abs. 3 RPG neues Fensterkeine widersprüchlichen Entscheide ergehen dürfen, verbleibt in einem solchen Fall nur die Möglichkeit, vorerst lediglich den negativen Entscheid dem Gesuchsteller über die Gemeinde zu eröffnen. Diejenigen Stellen, die ihre Bewilligung erteilen könnten, haben dies in einer verbindlichen Stellungnahme festzuhalten. Die positiv lautenden Entscheide sind nur zu eröffnen, wenn der Gesuchsteller den ablehnenden Entscheid anficht und im Rechtsmittelverfahren obsiegt (Marti, Kommentar RPG, Art. 25a, Rz. 38 neues Fenster).
Die
Schiedsstelle
(Art. 7 VKoV neues Fenster) kommt nur zum Zug, wenn Stellen des Kantons eine umfassende
Interessenabwägung
gemäss Art. 2 in Verbindung mit Anhang 2 VKoV neues Fenstervorzunehmen haben und es der federführenden Stelle nicht gelingt, sich daraus ergebende Widersprüche zu mitwirkenden Stellen des Kantons einvernehmlich aufzulösen (siehe dazu auch Kapitel Verfahren/Schiedsstelle).
9
Die
Aufgaben der federführenden Stelle des Kantons
umfassen:
10
Die
Aufgaben der mitwirkenden Stellen
umfassen:
11
Die Abläufe der einzelnen Bewilligungsverfahren finden sich unter Kapitel Abläufe und Checklisten. Die dort dargestellten Abläufe decken nicht jeden einzelnen Fall ab. Einzelne Änderungen der Abläufe sind möglich (z.B. bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung: Spezifische Abläufe dazu sind im Vollzugshilfsmittel Umweltschutz neues Fenster beschrieben).
Verantwortlich für den Inhalt
Baudepartement des Kantons St.Gallen
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|---|---|
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