Schiedsstelle

Wortlaut Gesetz:

Schiedsstelle

Art. 7 VKoG

 

Haben Stellen des Kantons eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und bestehen Widersprüche zu mitwirkenden Stellen, entscheidet:

a) die Regierung, wenn die Stellen des Kantons verschiedenen Departementen angehören;

b) in den übrigen Fällen das Departement, dem die federführende Stelle des Kantons angehört.

 

Vor dem Entscheid der Schiedsstelle erhalten die Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

Die Regierung bezeichnet durch Verordnung die Verfahren, in denen eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist.

Wortlaut Verordnung:

Verfahren mit umfassender Interessenabwägung

Art. 2 VKoV

 

Anhang 2 bezeichnet die Verfahren, in denen eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist.

 

Anhang 2

 

Verfahren nach Art. 2 der Verordnung über Verfahrenskoordination und Fristen in Bausachen

Nr.RechtsgrundlageSachbereich
1.Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (SR 700)Art. 24 ff.: Ausnahmebewilligungen
2.Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (SR 814.20)Art. 29 ff.: Bewilligungen zur Wasserentnahme
  Art. 38 Abs. 2: Ausnahmebewilligungen zum Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern
  Art. 39 Abs. 2: Bewilligungen für Schüttungen in Seen
3.Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom 11. April 1996 (sGS 752.2)Art. 34 Abs. 2: Ausnahmebewilligungen zur Abweichung von Schutzzonenreglementen
4.Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 (SR 921.0)Art. 5 f.: Rodungsbewilligungen
  Art. 16 Abs. 2: Bewilligungen für nachteilige Nutzungen im Wald
5.Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (SR 451)Art. 22 Abs. 2 und 3: Bewilligungen zur Beseitigung der Ufervegetation
6.Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.0)Art. 8: Fischereirechtliche Bewilligungen
7.Baugesetz vom 6. Juni 1972 (sGS 731.1)Art. 31: Genehmigung von Sondernutzungsplänen
  Art. 77: Ausnahmebewilligungen
  Art. 98 Abs. 2: Bewilligungen zur Beseitigung oder Beeinträchtigung von Schutzgegenständen
8.Gesetz über die Gewässernutzung vom 5. Dezember 1960 (sGS 751.1)Art. 9: Bewilligungen von Nutzungen, die den Gemeingebrauch übersteigen
  Art. 13 Abs. 1: Verleihungen von Wassernutzungsrechten
  Art. 13 Abs. 2: Bewilligungen für geringfügige und vorübergehende Gewässernutzungen
9.Gesetz über den Bergbau vom 7. April 1919 (sGS 852.1)Art. 3 ff.: Schürfscheine
  Art. 12 ff.: Konzessionen zur Ausbeutung von Rohstoffen
10.Strassengesetz vom 12. Juni 1988 (sGS 732.1)Art. 24: Konzessionen für die Sondernutzung von Strassen
  Art. 39 ff.: Genehmigungen von Strassenprojekten
11.Wasserbaugesetz vom 23. März 1969 (sGS 734.11)Art. 35 ff.: Genehmigungen von Wasserbauprojekten
  Art. 50: Wasserbaupolizeiliche Bewilligungen
12.Meliorationsgesetz vom 31. März 19777 (sGS 633.1)Art. 31bis Abs. 3: Genehmigung des generellen Projektes bei Meliorationen
13.Naturschutzverordnung vom 17. Juni 1975 (sGS 671.1)Art. 3: Ausnahmebewilligungen für Massnahmen, die Biotope vermindern, beseitigen oder verschlechtern

Übergeordnetes Recht:

keines

Verweise:

Materialien / Rechtsprechung:

Botschaft zum VKoG (ABl 1997, 1874, 1880 f.)

1

Voraussetzungen für das Tätigwerden der Schiedsstelle

sind nach Art. 7 Abs. 1 VKoG:

 

  • es sind

    mehrere Stellen

    in das Verfahren einbezogen;
  • wenigstens

    zwei Stellen

    haben eine

    umfassende Interessenabwägung

    vorzunehmen;
  • es bestehen

    Widersprüche

    zu mitwirkenden Stellen.

 

 

Nicht im Gesetz erwähnt ist - es dürfte jedoch selbstverständlich sein -, dass die Schiedsstelle nur dann angerufen wird, wenn sich die beteiligten Stellen nicht innert kurzer Frist einigen können. Eine Einigung ist indessen die Regel, mussten doch die Schiedsstellen seit Vollzugsbeginn im Jahr 1999 noch nie tätig werden.

2

Die

Regierung ist Schiedsstelle

, wenn die beteiligten Stellen verschiedenen Departementen angehören; in den übrigen Fällen amtet dasjenige Departement als Schiedsstelle, dem die federführende Stelle des Kantons angehört.

3

Die Fälle, in denen eine

umfassende Interessenabwägung

vorgesehen ist, sind in Anhang 2 VKoV aufgezählt:

FallZuständige (vorbereitende) Stelle
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPGAmt für Raumentwicklung
Bewilligungen zur Wasserentnahme nach Art. 29 GSchGAmt für Umwelt und Energie
Ausnahmebewilligungen zum Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern nach Art. 38 Abs. 2 GSchGTiefbauamt
Bewilligungen für Schüttungen in Seen nach Art. 39 Abs. 2 GSchGAmt für Umwelt und Energie
Ausnahmebewilligungen zur Abweichung von Schutzzonenreglementen nach Art. 34 Abs. 2 GSchVGAmt für Umwelt und Energie
Rodungsbewilligungen nach Art. 5 WaGKantonsforstamt
Bewilligungen Bewilligungen für nachteilige Nutzungen im Wald nach Art. 16 Abs. 2 WaGKantonsforstamt
Bewilligungen zur Beseitigung von Ufervegetation nach Art. 22 Abs. 2 und 3 NHGAmt für Raumentwicklung
Fischereirechtliche Bewilligungen nach Art. 8 FiGAmt für Jagd und Fischerei
Genehmigung von Sondernutzungsplänen nach Art. 31 BauGAmt für Raumentwicklung
Ausnahmebewilligungen nach Art. 77 BauG, wenn keine Abweichung von den Vorschriften des Baugesetzes vorliegtpolitische Gemeinde
Ausnahmebewilligungen nach Art. 77 BauG, wenn eine Abweichung von den Vorschriften des Baugesetzes vorliegtAmt für Raumentwicklung
Bewilligungen zur Beseitigung oder Beeinträchtigung von Schutzgegenständen nach Art. 98 Abs. 2 BauG, wenn keine kantonale Zuständigkeit bestehtpolitische Gemeinde
Bewilligung zur Beseitigung oder Beeinträchtigung von Schutzgegenständen nach Art. 98 Abs. 2 BauG, wenn eine kantonale Zuständigkeit bestehtAmt für Raumentwicklung
Bewilligungen von Nutzungen, die den Gemeingebrauch übersteigen (Art. 9 GNG)Tiefbauamt und Amt für Umweltschutz
Verleihungen von Wassernutzungsrechten nach Art. 13 Abs. 1 GNGAmt für Umwelt und Energie
Bewilligungen für geringfügige und verübergehende Gewässernutzungen nach Art. 13 Abs. 2 GNGAmt für Umwelt und Energie
Schürfscheine nach Art. 3 ff. des Gesetzes über den BergbauAmt für Umwelt und Energie
Konzession zur Ausbeutung von Rohstoffen nach Art. 12 ff. des Gesetzes über den BergbauAmt für Umwelt und Energie
Konzessionen für die Sondernutzung von Kantonsstrassen nach Art. 24 StrGTiefbauamt
Genehmigungen von Strassenprojekten nach Art. 39 ff. StrGTiefbauamt
Genehmigungen von Wasserbauprojekten nach Art. 35 ff. WBGTiefbauamt
Wasserbaupolizeiliche Bewilligungen nach Art. 50 WBGTiefbauamt
Genehmigung des generellen Projektes bei Meliorationen nach Art. 31 Abs. 3 MelGLandwirtschaftsamt
Ausnahmebewilligungen für Massnahmen, die Biotope vermindern, beseitigen oder verschlechtern nach Art. 3 der NaturschutzverordnungAmt für Raumentwicklung

4

Die Bedeutung der Bestimmung über die Bezeichnung der Verfahren

, in denen eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist, geht über die Frage der Festlegung der Schiedsstelle hinaus. Namentlich richtet sich auch die Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren wenigstens teilweise nach der Frage, ob in einem Verfahren eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist oder nicht (Rechtsschutz).

5

Widersprüche

im Sinn des Gesetzes liegen vor, wenn die beteiligten Stellen in einer bestimmten Frage unterschiedliche Meinungen vertreten (siehe auch Verfahren/Zuständigkeiten und Aufgaben). Kein Widerspruch liegt indessen vor, wenn ein Vorhaben nach den Vorschriften eines Rechtsbereichs bewilligungsfähig, nach den Vorschriften eines anderen Bereichs jedoch nicht bewilligungsfähig ist.