
Schiedsstelle
Wortlaut Gesetz:
Schiedsstelle
Art. 7 VKoG
Haben Stellen des Kantons eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und bestehen Widersprüche zu mitwirkenden Stellen, entscheidet:
a) die Regierung, wenn die Stellen des Kantons verschiedenen Departementen angehören;
b) in den übrigen Fällen das Departement, dem die federführende Stelle des Kantons angehört.
Vor dem Entscheid der Schiedsstelle erhalten die Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Regierung bezeichnet durch Verordnung die Verfahren, in denen eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist.
Wortlaut Verordnung:
Verfahren mit umfassender Interessenabwägung
Art. 2 VKoV
Anhang 2 bezeichnet die Verfahren, in denen eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist.
Anhang 2
Verfahren nach Art. 2 der Verordnung über Verfahrenskoordination und Fristen in Bausachen
| Nr. | Rechtsgrundlage | Sachbereich |
|---|---|---|
| 1. | Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (SR 700) | Art. 24 ff.: Ausnahmebewilligungen |
| 2. | Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (SR 814.20) | Art. 29 ff.: Bewilligungen zur Wasserentnahme |
| Art. 38 Abs. 2: Ausnahmebewilligungen zum Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern | ||
| Art. 39 Abs. 2: Bewilligungen für Schüttungen in Seen | ||
| 3. | Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom 11. April 1996 (sGS 752.2) | Art. 34 Abs. 2: Ausnahmebewilligungen zur Abweichung von Schutzzonenreglementen |
| 4. | Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 (SR 921.0) | Art. 5 f.: Rodungsbewilligungen |
| Art. 16 Abs. 2: Bewilligungen für nachteilige Nutzungen im Wald | ||
| 5. | Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (SR 451) | Art. 22 Abs. 2 und 3: Bewilligungen zur Beseitigung der Ufervegetation |
| 6. | Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.0) | Art. 8: Fischereirechtliche Bewilligungen |
| 7. | Baugesetz vom 6. Juni 1972 (sGS 731.1) | Art. 31: Genehmigung von Sondernutzungsplänen |
| Art. 77: Ausnahmebewilligungen | ||
| Art. 98 Abs. 2: Bewilligungen zur Beseitigung oder Beeinträchtigung von Schutzgegenständen | ||
| 8. | Gesetz über die Gewässernutzung vom 5. Dezember 1960 (sGS 751.1) | Art. 9: Bewilligungen von Nutzungen, die den Gemeingebrauch übersteigen |
| Art. 13 Abs. 1: Verleihungen von Wassernutzungsrechten | ||
| Art. 13 Abs. 2: Bewilligungen für geringfügige und vorübergehende Gewässernutzungen | ||
| 9. | Gesetz über den Bergbau vom 7. April 1919 (sGS 852.1) | Art. 3 ff.: Schürfscheine |
| Art. 12 ff.: Konzessionen zur Ausbeutung von Rohstoffen | ||
| 10. | Strassengesetz vom 12. Juni 1988 (sGS 732.1) | Art. 24: Konzessionen für die Sondernutzung von Strassen |
| Art. 39 ff.: Genehmigungen von Strassenprojekten | ||
| 11. | Wasserbaugesetz vom 23. März 1969 (sGS 734.11) | Art. 35 ff.: Genehmigungen von Wasserbauprojekten |
| Art. 50: Wasserbaupolizeiliche Bewilligungen | ||
| 12. | Meliorationsgesetz vom 31. März 19777 (sGS 633.1) | Art. 31bis Abs. 3: Genehmigung des generellen Projektes bei Meliorationen |
| 13. | Naturschutzverordnung vom 17. Juni 1975 (sGS 671.1) | Art. 3: Ausnahmebewilligungen für Massnahmen, die Biotope vermindern, beseitigen oder verschlechtern |
weitere Rechtsgrundlagen
Übergeordnetes Recht:
keines
Verweise:
Materialien / Rechtsprechung:
Botschaft zum VKoG (ABl 1997, 1874, 1880 f.)
1
Voraussetzungen für das Tätigwerden der Schiedsstelle
sind nach Art. 7 Abs. 1 VKoG neues Fenster:
- es sind
mehrere Stellen
in das Verfahren einbezogen; - wenigstens
zwei Stellen
haben eineumfassende Interessenabwägung
vorzunehmen; - es bestehen
Widersprüche
zu mitwirkenden Stellen.
Nicht im Gesetz erwähnt ist - es dürfte jedoch selbstverständlich sein -, dass die Schiedsstelle nur dann angerufen wird, wenn sich die beteiligten Stellen nicht innert kurzer Frist einigen können. Eine Einigung ist indessen die Regel, mussten doch die Schiedsstellen seit Vollzugsbeginn im Jahr 1999 noch nie tätig werden.
2
Die
Regierung ist Schiedsstelle
, wenn die beteiligten Stellen verschiedenen Departementen angehören; in den übrigen Fällen amtet dasjenige Departement als Schiedsstelle, dem die federführende Stelle des Kantons angehört.
3
Die Fälle, in denen eine
umfassende Interessenabwägung
vorgesehen ist, sind in Anhang 2 VKoV aufgezählt:
| Fall | Zuständige (vorbereitende) Stelle |
|---|---|
| Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG | Amt für Raumentwicklung |
| Bewilligungen zur Wasserentnahme nach Art. 29 GSchG | Amt für Umwelt und Energie |
| Ausnahmebewilligungen zum Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern nach Art. 38 Abs. 2 GSchG | Tiefbauamt |
| Bewilligungen für Schüttungen in Seen nach Art. 39 Abs. 2 GSchG | Amt für Umwelt und Energie |
| Ausnahmebewilligungen zur Abweichung von Schutzzonenreglementen nach Art. 34 Abs. 2 GSchVG | Amt für Umwelt und Energie |
| Rodungsbewilligungen nach Art. 5 WaG | Kantonsforstamt |
| Bewilligungen Bewilligungen für nachteilige Nutzungen im Wald nach Art. 16 Abs. 2 WaG | Kantonsforstamt |
| Bewilligungen zur Beseitigung von Ufervegetation nach Art. 22 Abs. 2 und 3 NHG | Amt für Raumentwicklung |
| Fischereirechtliche Bewilligungen nach Art. 8 FiG | Amt für Jagd und Fischerei |
| Genehmigung von Sondernutzungsplänen nach Art. 31 BauG | Amt für Raumentwicklung |
| Ausnahmebewilligungen nach Art. 77 BauG, wenn keine Abweichung von den Vorschriften des Baugesetzes vorliegt | politische Gemeinde |
| Ausnahmebewilligungen nach Art. 77 BauG, wenn eine Abweichung von den Vorschriften des Baugesetzes vorliegt | Amt für Raumentwicklung |
| Bewilligungen zur Beseitigung oder Beeinträchtigung von Schutzgegenständen nach Art. 98 Abs. 2 BauG, wenn keine kantonale Zuständigkeit besteht | politische Gemeinde |
| Bewilligung zur Beseitigung oder Beeinträchtigung von Schutzgegenständen nach Art. 98 Abs. 2 BauG, wenn eine kantonale Zuständigkeit besteht | Amt für Raumentwicklung |
| Bewilligungen von Nutzungen, die den Gemeingebrauch übersteigen (Art. 9 GNG) | Tiefbauamt und Amt für Umweltschutz |
| Verleihungen von Wassernutzungsrechten nach Art. 13 Abs. 1 GNG | Amt für Umwelt und Energie |
| Bewilligungen für geringfügige und verübergehende Gewässernutzungen nach Art. 13 Abs. 2 GNG | Amt für Umwelt und Energie |
| Schürfscheine nach Art. 3 ff. des Gesetzes über den Bergbau | Amt für Umwelt und Energie |
| Konzession zur Ausbeutung von Rohstoffen nach Art. 12 ff. des Gesetzes über den Bergbau | Amt für Umwelt und Energie |
| Konzessionen für die Sondernutzung von Kantonsstrassen nach Art. 24 StrG | Tiefbauamt |
| Genehmigungen von Strassenprojekten nach Art. 39 ff. StrG | Tiefbauamt |
| Genehmigungen von Wasserbauprojekten nach Art. 35 ff. WBG | Tiefbauamt |
| Wasserbaupolizeiliche Bewilligungen nach Art. 50 WBG | Tiefbauamt |
| Genehmigung des generellen Projektes bei Meliorationen nach Art. 31 Abs. 3 MelG | Landwirtschaftsamt |
| Ausnahmebewilligungen für Massnahmen, die Biotope vermindern, beseitigen oder verschlechtern nach Art. 3 der Naturschutzverordnung | Amt für Raumentwicklung |
4
Die Bedeutung der Bestimmung über die Bezeichnung der Verfahren
, in denen eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist, geht über die Frage der Festlegung der Schiedsstelle hinaus. Namentlich richtet sich auch die Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren wenigstens teilweise nach der Frage, ob in einem Verfahren eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist oder nicht (Rechtsschutz).
5
Widersprüche
im Sinn des Gesetzes liegen vor, wenn die beteiligten Stellen in einer bestimmten Frage unterschiedliche Meinungen vertreten (siehe auch Verfahren/Zuständigkeiten und Aufgaben). Kein Widerspruch liegt indessen vor, wenn ein Vorhaben nach den Vorschriften eines Rechtsbereichs bewilligungsfähig, nach den Vorschriften eines anderen Bereichs jedoch nicht bewilligungsfähig ist.
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