
Fristen
Wortlaut Gesetz:
Behandlungsfristen
Art. 3bis BauG
Die Regierung setzt durch Verordnung Fristen für das Genehmigungsverfahren nach Art. 31 dieses Gesetzes sowie für alle zur Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen erforderlichen Verfahren fest und regelt deren Wirkung.
Wortlaut Verordnung:
II. Fristen: Arten a) Maximalfristen 1. Erstinstanzliche Verfahren
Art. 3 VKoV
Anhang 3 dieser Verordnung bezeichnet die Maximalfristen für erstinstanzliche Verfahren.
Keine Maximalfrist besteht für:
a) Verfahren zur Verleihung von Wassernutzungsrechten, ausgenommen zur Errichtung von Wärmepumpen, sowie Verfahren zur Bewilligung von Hafenanlagen;
b) Konzessionsverfahren nach dem Gesetz über den Bergbau vom 7. April 1919;
c) Einspracheverfahren nach dem Strassengesetz vom 12. Juni 1988 und nach dem Wasserbaugesetz vom 23. März 1969.
Die federführende Stelle des Kantons setzt in den Verfahren nach Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung zur zügigen Abwicklung Fristen.
2. Rechtsmittelverfahren
Art. 4 VKoV
Für Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden gilt eine Maximalfrist von 21 Wochen nach Abschluss des Schriftenwechsels.
b) Fristen im Einzelfall
Art. 5 VKoV
Politische Gemeinde und federführende Stelle des Kantons setzen den mitwirkenden Stellen eine Frist im Rahmen der Maximalfristen.
Sie berücksichtigen namentlich die Bedeutung der Baute oder der Anlage und setzen insbesondere in einfachen Fällen Fristen, welche die Maximalfristen angemessen unterschreiten.
Wirkung
Art. 6 VKoV
Ist die Einhaltung der Frist nicht möglich, wird dies vor deren Ablauf den Verfahrensbeteiligten unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt und eine neue Frist festgelegt.
Stillstand
Art. 7 VKoV
Die Fristen stehen still während:
a) der schriftlichen Anhörung des Gesuchstellers zum Entwurf von Verfügungen;
b) der Dauer von Einigungsverhandlungen;
c) der Sistierung des Verfahrens.
Anhang 3
Übergeordnetes Recht:
keine
Verweise auf andere Kapitel des Handbuchs:
Materialien / Rechtsprechung:
Botschaft zum VKoG (ABl 1997, 1874, 1880 f.)
Botschaft zum III. NG zum BauG (ABl 1994, 2276)
Entscheid des Baudepartementes vom 15. Dezember 2000 i.S. A. W.
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Die
Forderung nach zügiger Abwicklung bzw. Beschleunigung von Verfahren in Bausachen
ist allgemeiner Natur. Die Rechtsgrundlage für Bearbeitungsfristen findet sich deshalb nicht im Gesetz über die Verfahrenskoordination, sondern im Baugesetz (Art. 3bis und Art. 87 Abs. 3 BauG neues Fenster).
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Bei den
Bearbeitungsfristen handelt es sich um Ordnungs-, nicht um Verwirkungsfristen
. Dies bedeutet primär, dass ein Gesuch nach Ablauf der Frist nicht einfach bewilligt ist, sondern dass die Behörde in Verzug ist. Die Festlegung von Verwirkungsfristen wäre nicht zulässig. Allerdings ist auch der Verzug nicht ohne Bedeutung.
Kann ein Verzug nicht plausibel begründet werden, stellt er eine ungerechtfertigte Verzögerung bzw. eine Rechtsverweigerung dar
, die mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde gerügt werden kann (Art. 88 ff. VRP; Juristische Mitteilungen des Baudepartementes 1999 Nr. 22; Entscheid des Baudepartementes vom 15. Dezember 2000 i.S. A. W.).
Kann eine Frist nicht eingehalten werden, ist dies deshalb den Beteiligten vor deren Ablauf unter Bekanntgabe der Gründe schriftlich mitzuteilen und eine neue Frist festzulegen
(Art. 6 VKoV neues Fenster). Bei Verfahren auf Gemeindeebene obliegt diese Pflicht der zuständigen Behörde, auf kantonaler Ebene ist es die federführende Stelle bzw. in Rechtsmittelverfahren die instruierende Dienststelle.
Plausible Gründe für eine Überschreitung
sind etwa komplexe Vorhaben, neue Tatsachen im Verlauf des Verfahrens, zusätzliche Abklärungen, Zustimmung des Gesuchstellers und der Rechtsmittelkläger. Überlastung von einzelnen Mitarbeitenden einer Dienststelle dürfte demgegenüber regelmässig als Begründung nicht genügen. In derartigen Fällen ist es Sache der Dienststelle, die Arbeiten so auf die Mitarbeitenden aufzuteilen, dass die Fristen eingehalten werden können.
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Die Verordnung unterscheidet zwischen
Maximalfristen
(Art. 3 in Verbindung mit Anhang 3 und Art. 4 VKoV neues Fenster) und
Fristen im Einzelfall
- Die Maximalfristen richten sich in
erstinstanzlichen Verfahren
danach, ob das Vorhaben der Mitwirkung kantonaler Stellen bedarf oder nicht (Anhang 3 VKoV neues Fenster). InRechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden
gilt eine einheitliche Frist von 21 Wochen nach Abschluss des Schriftenwechsels (Vernehmlassungsverfahren). Für richterliche Behörden gibt es keine Behandlungsfristen. Maximalfrist bedeutet, dass vorab in Routinefällen eine Unterschreitung die Regel sein muss.
- Die
Fristen im Einzelfall
dienen dazu, den besonderen Umständen des Einzelfalls bzw. dem Bedürfnis nach weiterer Beschleunigung der Verfahren Rechnung zu tragen. Sie sind geboten, wenn namentlich die Bedeutung des Vorhabens eine Beschleunigung gebietet. Dies ist etwa der Fall, wenn viele Arbeitsplätze oder ein grosses Investionsvolumen in Frage stehen. Eine Beschleunigung ist aber auch dann geboten, wenn andere Verfahren vom Ausgang des zu beurteilenden Gesuchs abhängen (bspw. wenn die Erteilung einer Baubewilligung den Erlass eines Teilstrassenplans voraussetzt.)
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Voraussetzung für den Beginn des Fristenlaufs ist
regelmässig die
Vollständigkeit des Gesuchs
(Anhang 3 VKoV neues Fenster). Die Prüfung der Vollständigkeit obliegt grundsätzlich der zuständigen Stelle der politischen Gemeinde (Art. 4 Bst. a VKoG neues Fenster). Im Fall der Mitwirkung von kantonalen Stellen kommt die unbenutzt abgelaufene Einsprachefrist oder die Stellungnahme des Gesuchstellers zu den Einsprachen hinzu. Ist das Gesuch vollständig, läuft die Frist (quasi rückwirkend) ab dem Datum des Gesuchseingangs und das Gesuch ist unverzüglich öffentlich aufzulegen.5
Um
kundenorientierte Lösungen
zu erreichen, ist es häufig notwendig, Verfahren auszusetzen. Art. 7 VKoV neues Fenster legt deshalb fest, dass die
Fristen in bestimmten Fällen still stehen.
- Im Interesse der Kundenorientierung und zur Gewährleistung der Kundenzufriedenheit sind die Verfügungen von Staat und Gemeinden vor deren Erlass auf geeignete Art mit dem Gesuchsteller zu bereinigen. Die
Bereinigung
entlastet die Rechtsmittelinstanzen, weil unnötige Rechtsmittelverfahren vermieden werden können, indem beispielsweise Auflagen mit dem Gesuchsteller abgestimmt oder Missverständnisse in bezug auf den Sachverhalt ausgeräumt werden können. Die Bereinigung liegt in der Kompetenz der federführenden Stelle, was jedoch Kontakte der übrigen mitwirkenden Stellen mit dem Gesuchsteller nicht ausschliesst (telefonische Klärung von z.B. technischen Aspekten).
- Das Verfahren der Bereinigung ist dem Einzelfall anzupassen. Vorab in einfachen Fällen (unbedeutende Auflagen oder mehrheitliche Gutheissung der Gesuche der Verfahrensbeteiligten) kann auf eine vorgängige Anhörung verzichtet werden. Eine telefonische Bereinigung kann ebenfalls angezeigt sein. Eine vorgängige schriftliche Anhörung durch die federführende Stelle ist nur dann angezeigt, wenn die vorgesehene Verfügung einschneidende Folgen für die Betroffenen hat (erhebliche Belastung; siehe Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1 neues Fenster). Die Dauer der
schriftlichen Anhörung
wird der Verfahrensdauer nicht angerechnet (Art. 7 Bst. a VKoG neues Fenster).
- Das Instrument der
Einigungsverhandlungen
ist sowohl im Bewilligungsverfahren als auch im Rechtsmittelverfahren von grosser Bedeutung. Oft gelingt es damit, einen Konsens zwischen den Beteiligten zu erzielen. Da die Einigungsverhandlungen im Rahmen der vorgeschriebenen Fristen gemäss Anhang 3 VKoV neues Fenster keinen Platz haben, wird die Dauer der Einigungsverhandlungen nicht an die Verfahrensdauer angerechnet.
- Aus Gründen, die weder vom Gesuchsteller noch von der behandelnden Behörde beeinflusst werden können, ist die
Sistierung eines Verfahrens
dann angezeigt, wenn eine weitere Behandlung des Gesuches zum fraglichen Zeitpunkt nicht möglich ist (Beispiel: Schnee verhindert Augenschein und damit Erhebung des Sachverhalts).
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