
Rechtsschutz
Wortlaut Gesetz:
Rechtsschutz
Art. 8
Der Gesamtentscheid kann angefochten werden:
a) beim Verwaltungsgericht, wenn die Regierung oder das Departement als Schiedsstelle entschieden oder am Verfahren mitgewirkt hat;
b) bei der Regierung, wenn Stellen des Staates eine umfassende Interessenabwägung vor-zunehmen haben und die Regierung oder das Departement nicht als Schiedsstelle entschieden hat;
c) in den übrigen Fällen beim Departement, dem die federführende Stelle des Staates angehört.
Im übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965.
Wortlaut Verordnung:
Rechtsmittelverfahren
Art. 4
Für Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden gilt eine Maximalfrist von 21 Wochen nach Abschluss des Schriftenwechsels
Übergeordnetes Recht:
- Art. 33 Abs. 4 RPG neues Fenster
- Art. 3bis BauG neues Fenster
Verweise:
Materialien / Rechtsprechung:
Botschaft zum VKoG (ABl 1997, 1881)
Erläuterungen:
1
Das Bundesrecht schreibt ein einheitliches Rechtsmittel für koordinierte Verfahren vor (Art. 33 Abs. 4 RPG neues Fenster). Es müssen alle Teilverfügungen eines Gesamtentscheids bei der gleichen Rechtsmittelinstanz angefochten werden können. Für einen gemeindeinternen Rechtsmittelweg ist daher bei koordinierten Verfahren kein Platz mehr. Gesamtentscheide können nur direkt bei der kantonalen Rechtsmittelinstanz angefochten werden.
2
Kantonale Rechtsmittelinstanz ist:
- das
Verwaltungsgericht,
wenn entweder die Regierung oder ein Departement als Schiedstelle entschieden oder als Schiedstelle am Verfahren mitgewirkt hat (Art. 8 Abs. 1 Bst. a VKoG neues Fenster). Hat ein Departement nicht als Schiedstelle, sondern als verfügende Behörde am Verfahren mitgewirkt, ist Art. 8 Abs. 1 Bst. a VKoG neues Fenster nicht anwendbar; - die
Regierung,
wenn mindestens eine kantonale Stelle eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hat und Art. 8 Abs. 1 Bst. a VKoG neues Fenster nicht erfüllt ist; - in den übrigen Fällen das
Departement,
dem die federführende Stelle des Kantons angehört.
Entscheide von eidgenössischen Spezialbewilligungsbehörden fallen nicht unter das VKoG (z.B. Seilbahnkonzession, Luftfahrthindernisse; vgl. Kapitel Geltungsbereich und Zweck/Geltungsbereich) und können demzufolge auch nicht bei der kantonalen Rechtsmittelinstanz angefochten werden, selbst wenn sie zeitlich und inhaltlich mit dem Gesamtentscheid koordiniert wurden.
3
3. Die 21-wöchige Maximalfrist gilt nur für Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden. Einspracheverfahren sind keine Rechtsmittelverfahren und daher innert der Fristen von Art. 3 VKoV bzw. Anhang 3 VKoV neues Fenster abzuwickeln. Für Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht gilt die Maximalfrist von Art. 3 VKoV neues Fenster ebenfalls nicht.
Die Maximalfrist beginnt mit dem Abschluss des Schriftenwechsels. Massgebend ist der Zeitpunkt, an dem die Vernehmlassungen von Vorinstanz und Rekursgegnern bei der Rechtsmittelinstanz vorliegen. Müssen mehrere Schriftenwechsel durchgeführt werden, beginnt die Maximalfrist erst mit Eingang der letzten Vernehmlassung. Werden externe Gutachten eingeholt, gelten die Stellungnahmen der Parteien zum Ergebnis des Gutachtens als Teil des Schriftenwechsels. Hingegen gehört ein Augenschein nicht zum Schriftenwechsel und wird bei der Fristberechnung mitgezählt.
Art. 7 VKoV neues Fenster über den Fristenstillstand gilt auch für Rechtsmittelverfahren. D.h. bei Sistierung des Verfahrens und während der Dauer von Einigungsverhandlungen steht die Frist still.
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