Gesuch

Wortlaut Gesetz:

Gesuch

Art. 3

 

Das Gesuch wird der politischen Gemeinde eingereicht.

Wortlaut Verordnung:

Gesuch

Art. 2bis

 

Die politischen Gemeinden verwenden für das Gesuch das Formular des Baudepartementes.

Übergeordnetes Recht:

keines

Materialien / Rechtsprechung:

Botschaft zum VKoG (ABl 1997, 1877)

Erläuterungen:

1

Gesuche bzw. Anfragen müssen diejenigen Unterlagen enthalten, die für die (baupolizeiliche) Beurteilung erforderlich sind (Art. 80 Abs. 2 BauG).

2

Gesuche sind vom Gesuchsteller der zuständigen Behörde (Gemeinderat, Baukommission, Bauverwaltung, Bauamt) der Standortgemeinde des Vorhabens einzureichen. Ausnahmen sind nur dort angezeigt, wo das VKoG lediglich sachgemässe Anwendung findet und die Einreichung des Gesuchs bei der politischen Gemeinde von der Sache her keinen Sinn macht, weil bei diesen Vorhaben die Federführung bei kantonalen Amtsstellen liegt und die öffentliche Auflage vom Kanton durchgeführt wird. Dies ist namentlich der Fall bei Kantonsstrassenprojekten, bei Skiliften und Kleinluftseilbahnen, bei Deponieplänen nach Art. 28ter BauG und beim Erlass von Schutzverordnungen nach Art. 101 Abs. 3 BauG bei Konzessionen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung (sGS 751.1), wenn der Schutzgegenstand auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden liegt (siehe auch Kapitel Verfahren, Rz 2.4).

3

Für koordinierte Verfahren nach der Gesetzgebung über die Verfahrenskoordination ist im ganzen Kanton St.Gallen zwingend das einheitliche Baugesuchsformular des Baudepartementes anzuwenden. Weil die Bereitstellung der elektronischen Fassung der Formulare erst im ersten Halbjahr 2005 abgeschlossen werden kann, ist eine Übergangsfrist für die Verwendung des Gemeindeformulars notwendig; die Gemeinden können ihre eigenen Formulare noch bis 31. Dezember 2005 verwenden.

4

Die Gesuchsunterlagen sind in der erforderlichen Anzahl einzureichen, damit bei der Bearbeitung keine Verzögerungen erfolgen. Die erforderliche Anzahl von Gesuchsunterlagen für VKoG-Vorhaben wird in den Checklisten festgeschrieben (siehe Kapitel Abläufe und Checklisten).

5

Es ist Aufgabe der zuständigen Gemeindebehörde, eine Vollständigkeitsprüfung der Unterlagen vorzunehmen und - je nach Art des Gesuchs - auch eine öffentliche Auflage und einen Schriftenwechsel durchzuführen (Art. 84 Abs. 1 BauG). Die zuständige Gemeindebehörde übermittelt in der Folge die vollständigen, unterzeichneten Gesuchsunterlagen - mit einem Antrag und dem Hinweis auf das Ergebnis des Auflage- und Rechtsmittelverfahrens - in der erforderlichen Anzahl an die in der Sache zuständige federführende Stelle des Kantons zur materiellen Bearbeitung.

6

Allfällig erforderliche ergänzende Unterlagen zum Gesuch sind in jedem Fall vom Gesuchsteller via zuständige Gemeindebehörde an die federführende Stelle des Kantons einzureichen.

7

Für die koordinierten Verfahren nach VKoG bestehen folgende Checklisten, die Auskunft über die erforderlichen Gesuchsunterlagen, die zuständige federführende Stelle des Kantons und die für die Einreichung erforderliche Anzahl der Unterlagen Auskunft geben (siehe auch Kapitel Abläufe und Checklisten):

 

  • Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, zonenkonforme Bauten und Anlagen zu Landwirtschaftsbetrieben (Art. 16a, Art. 22 RPG und Art. 34, 35, 36, 37 RPV);
  • Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb, nicht zonenkonform (Art. 24b RPG und Art. 40 RPV);
  • Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, zonenfremde Bauten und Anlagen, vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig zonenfremd genutzt (Art. 24c RPG und Art. 42 RPV);
  • Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, zonenfremde Bauten und Anlagen, am 1. Juli 1972 landwirtschaftlich genutzt (Art. 24d RPG und Art. 42a RPV);
  • Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, Umnutzungen ohne bauliche Massnahmen / Ökonomiebauten (Art. 24a RPG);
  • Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, Umnutzungen ohne bauliche Massnahmen / Wohnbauten (Art. 24c und Art. 24d RPG);
  • Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, Gewerbliche Bauten und Anlagen (Art. 37a RPG und Art. 43 RPV);
  • Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, standortgebundene Bauten und Anlagen (Art. 24 RPG);
  • Ortsplanungserlasse (Art. 31 BauG);
  • Bauten und Anlagen, die von kantonaler Seite lediglich einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung für Eingriffe ins Gewässer (Grundwasser) oder den Untergrund bedürfen;
  • Bauten und Anlagen, die der Gesetzgebung über Umwelt-, Feuer- oder Arbeitnehmerschutz unterstehen;
  • Bau und Betrieb von Wärmepumpenanlagen mit Nutzung von Wasser oder Wärme aus dem Untergrund;
  • Gewässernutzung für den Bau und Betrieb von Wasserkraftanlagen;
  • Gewässernutzung für den Bau und Betrieb von Wasserbezugsanlagen;
  • Gas-Rohrleitungsanlagen;
  • Nutzung auf oder über Strand- oder Seeboden;
  • Strassenpolizeiliche Bewilligungen an Kantonsstrassen (Bau oder Änderung von Zufahrten / Ableitung von Wasser auf Strassen / An- und Nebenbauten sowie Anlagen innerhalb der Baulinien / Bauten, Anlagen und Bäume innerhalb des gesetzlichen Strassenabstandes);
  • Teilstrassenpläne;
  • Massnahmen an einem Fliessgewässer;
  • Strassenreklamen im Bereich von Kantonsstrassen;
  • Ausnahmebewilligungen nach Art. 77 Abs. 2 BauG (Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes / Unterschreitung des gesetzlichen Gewässerabstandes / Abweichung vom Zonenzweck).

 

8

Die vorstehenden Bemerkungen gelten - mit Ausnahme der öffentlichen Auflage - betreffend Gesuch und Gesuchsunterlagen sachgemäss auch bei der Bauermittlung (Vorverfahren) nach Art. 92 BauG.