
Zweck
Wortlaut Gesetz:
Art. 2 Zweck
Die Koordination dient:
c) der inhaltlichen und der zeitlichen Abstimmung von Verfügungen;
d) der zügigen Abwicklung von Verfahren.
Übergeordnetes Recht:
Verweise:
keine
Materialien / Rechtsprechung:
Botschaft zum VKoG (ABl 1996 1875-1877)
Entscheid des Baudepartementes vom 8. August 2001 i.S. A. AG
Erläuterungen:
1
Der mit Art. 2 lit. a VKoG neues Fenster verfolgte Zweck der inhaltlichen und zeitlichen Abstimmung von Verfügungen darf nicht dazu führen, dass die Verfahren länger werden. Mit Art. 2 lit. b VKoV neues Fenster wird deshalb auch die rasche Verfahrensabwicklung postuliert. Die Koordination dient daher der Qualitätssteigerung der behördlichen Entscheide unter gleichzeitiger Verkürzung der Durchlaufzeiten der Verfahren. Zur Sicherstellung der raschen Abwicklung wurden in der VKoV verbindliche Maximalfristen gesetzt (siehe insbesondere Art. 3 und Anhang 3 VKoV neues Fenster). Engagierte, kundenorientiert denkende und handelnde Behörden
auf allen Stufen,
vollständige und qualitativ einwandfreie Gesuchsunterlagen, eingespielte und doch bewegliche Verfahrensabläufe, Erfahrung, fundiertes Wissen der beurteilenden Fachleute und die notwendigen informationstechnischen Hilfsmittel wie die informatikgestützte Gechäftsabwicklung für Verfahren nach dem VKoG (INGE für VKoG) sind entscheidende Voraussetzungen für das Gelingen dieser hoch gesteckten Ziele.
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