Zweck

Wortlaut Gesetz:

Art. 2 Zweck

 

Die Koordination dient:

 

c) der inhaltlichen und der zeitlichen Abstimmung von Verfügungen;

d) der zügigen Abwicklung von Verfahren.

Verweise:

keine

Materialien / Rechtsprechung:

Botschaft zum VKoG (ABl 1996 1875-1877)

Entscheid des Baudepartementes vom 8. August 2001 i.S. A. AG

Erläuterungen:

1

Der mit Art. 2 lit. a VKoG verfolgte Zweck der inhaltlichen und zeitlichen Abstimmung von Verfügungen darf nicht dazu führen, dass die Verfahren länger werden. Mit Art. 2 lit. b VKoV wird deshalb auch die rasche Verfahrensabwicklung postuliert. Die Koordination dient daher der Qualitätssteigerung der behördlichen Entscheide unter gleichzeitiger Verkürzung der Durchlaufzeiten der Verfahren. Zur Sicherstellung der raschen Abwicklung wurden in der VKoV verbindliche Maximalfristen gesetzt (siehe insbesondere Art. 3 und Anhang 3 VKoV). Engagierte, kundenorientiert denkende und handelnde Behörden

auf allen Stufen,

vollständige und qualitativ einwandfreie Gesuchsunterlagen, eingespielte und doch bewegliche Verfahrensabläufe, Erfahrung, fundiertes Wissen der beurteilenden Fachleute und die notwendigen informationstechnischen Hilfsmittel wie die informatikgestützte Gechäftsabwicklung für Verfahren nach dem VKoG (INGE für VKoG) sind entscheidende Voraussetzungen für das Gelingen dieser hoch gesteckten Ziele.