
Ortsplanung
Die politische Gemeinde stellt durch die Ortsplanung die zweckmässige Nutzung des Bodens sowie die geordnete Besiedlung und die bauliche Entwicklung des Gemeindegebietes sicher.
Die Abteilung Ortsplanung im Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) ist die kantonale Fachstelle für die Beurteilung der planerischen Erlasse der politischen Gemeinden.
| Sachbearbeitung im AREG (852 kB, PDF) | 01.01.2013 |
Arbeitshilfe zum Raumplanungsbericht nach Art.47 RPV
Die nachfolgende Arbeitshilfe soll den Gemeinden und den Planungsbüros die Arbeit erleichtern, die Abläufe optimieren und letztlich den Planungsprozess verbessern. Mit den Ablaufdiagrammen und mit themenspezifischen Fragestellungen wird schnell erkannt, welche Bereiche bei einer anzugehenden Planung von Bedeutung sind und vertieft untersucht werden müssen.
Die Planungshilfe kann auch in Papierform beim Amt für Raumentwicklung und Geoinformation bezogen werden.
Umsetzung der Gewässerschutzverordnung
Der Bundesrat hat am 4. Mai 2011 Änderungen an der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201; abgekürzt GSchV) beschlossen und diese auf den 1. Juni 2011 in Kraft gesetzt (AS 2011, 1955 ff.). Die Kantone haben demnach bis Ende 2018 die Gewässerräume gemäss Art. 41a und 41b der GSchV grundeigentümerverbindlich festzulegen. Bis zur definitiven Festlegung der Gewässerräume gelten Übergangsregelungen.
- Rundschreiben BD/VD an die Gemeinden: Übergangsrecht zur Festlegung der Gewässerräume
- Beispiel für vorzeitige Festlegung des Gewässerraums (Baulinienplan Gewässerraum)
| Kreisschreiben Mai 2012 (809 kB, PDF) | 16.05.2012 | ||
| Festlegung Gewässerraum Beispiel (176 kB, PDF) | 07.11.2012 |
Weilerzone
Zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen können ausserhalb der Bauzone besondere Zonen wie Weiler- oder Erhaltungszonen bezeichnet werden, wenn der kantonale Richtplan dies vorsieht. In nicht oder nur teilweise landwirtschaftlich genutzten Weilern sollen dadurch Erweiterungen, Umbauten oder Nutzungsänderungen zugelassen werden, die weiter gehen als jene, die ausserhalb von Bauzonen zulässig sind.
Abbau von Kies, Sand und Fels
Die Voraussetzungen für den Abbau von Kies, Sand und Fels werden in der Richt- und der Nutzungsplanung geschaffen.
Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen
Grundlage des vorliegenden Merkblattes bildet der Bericht Sachplan Fruchtfolgeflächen (FFF), Festsetzung des Mindestumfanges der Fruchtfolgeflächen und deren Aufteilung auf die Kantone, des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (EVD), Bern.
Das Merkblatt hat zum Zweck:
- das Vorgehen bei der Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen darzulegen und die Grundsätze für die geforderte Interessenabwägung festzuhalten;
- die frühzeitige Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Stellen zu fördern und die Bewirtschaftung des Sachplanes zu ermöglichen.
Der Sachplan Fruchtfolgeflächen als Hilfsmittel:
- Bund und Kantone sind verpflichtet, für die Landwirtschaft geeignetes Kulturland zu erhalten. Gleichzeitig benötigt die Siedlungsentwicklung immer mehr Raum: der Druck auf den guten Landwirtschaftsboden steigt. Mit dem Sachplan Fruchtfolgeflächen wurde ein Instrument geschaffen, um diesen Problemen entgegenzuwirken. Ein Hilfsmittel zur Lösungsfindung bietet die Vollzugshilfe zum Sachplan.
Hilfsmittel und Musterpläne für die Ortsplanung
Ein Muster-Abbauplan finden Sie in der Beilage im PDF-Dokument «Wegleitung zu Vorgehen und Verfahrensabläufen» auf der Seite Abbau von Kies, Sand und Fels.
Plangrundlagen im Geoportal
Gesetzliche Grundlagen
Auf der Seite Gemeinden finden Sie Links zu Adressen und spezifischen Angaben der Gemeinden mit Zonenplan im Geoportal.
Amt für Raumentwicklung und Geoinformation des Kantons St.Gallen
| Ortsplanung | |
| Adresse: |
Lämmlisbrunnenstrasse 54
9001 St.Gallen |
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